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StrlSchV 2001 § 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die §§ 80 bis 85 entsprechend.

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