Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die §§ 80 bis 85 entsprechend.
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StrlSchV 2001 § 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
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