StrlSchV 2001 § 94 Dosisreduzierung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den Kapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten.

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