StrlSchV 2001 Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1832;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A:
Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen
Arbeiten in
1.
untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.
Radon-Heilbäder und -Heilstollen,
3.
Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Teil B:
Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte
1.
Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
2.
Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
3.
Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken.
4.
Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen,
5.
Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
6.
Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.

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