Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
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StromBGebV § 2 Auslagenerhebung
Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Referenzen
- § 12 Absatz 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)