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StromGVV § 12 Abrechnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 224/18
17. Juli 2019
VIII ZR 224/18 17. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 232/17
3. November 2017
12 O 232/17 3. November 2017
Urteil vom Landgericht Flensburg (8. Zivilkammer) - 8 O 201/14
6. September 2017
8 O 201/14 6. September 2017
Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 169/14
13. Januar 2017
21 U 169/14 13. Januar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 209/12
28. August 2013
11 U 209/12 28. August 2013