StromNEV § 27 Veröffentlichungspflichten

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2.
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
3.
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
4.
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
5.
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
6.
die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres,
7.
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
8.
jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen sowie
9.
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 169/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 169/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 Kart 7/19 (V)
14. Mai 2020
5 Kart 7/19 (V) 14. Mai 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 36/15
24. Januar 2017
EnVR 36/15 24. Januar 2017
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 19/12, 14 O 19/12.Kart
21. September 2012
14 O 19/12, 14 O 19/12.Kart 21. September 2012