StromNEV § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Netzanschlusskosten,
4.
Baukostenzuschüsse oder
5.
sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.

(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 776/19
19. August 2020
3 Kart 776/19 19. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 165/17 (V)
12. Juni 2019
3 Kart 165/17 (V) 12. Juni 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 295/17
8. Mai 2018
VI ZR 295/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 100/15 (V)
10. August 2016
VI-3 Kart 100/15 (V) 10. August 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
16 Kart 3/13 2. Oktober 2014
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 19/12, 14 O 19/12.Kart
21. September 2012
14 O 19/12, 14 O 19/12.Kart 21. September 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 202 EnWG 20/09
25. März 2010
202 EnWG 20/09 25. März 2010