StromNZV § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.

(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.

Referenzen

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