StromNZV § 30 Übergangsregelungen

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Januar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.

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