Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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StromPBG § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 460/23
28. November 2024
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1 BvR 460/23 | 28. November 2024 |
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23
28. November 2024
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1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 | 28. November 2024 |
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Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 U 2510/23
10. September 2024
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3 U 2510/23 | 10. September 2024 |