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StromPBG § 42 Rechtsschutz

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 586/25
3. Dezember 2025
3 Kart 586/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 585/25
3. Dezember 2025
3 Kart 585/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 13/25
8. Oktober 2025
3 Kart 13/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 459/24
29. April 2024
3 Kart 459/24 29. April 2024