Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
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StromPBG § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
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