StromStV § 21 Übergangsregelung

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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