StromStV § 3 Erteilung der Erlaubnis

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

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