(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt
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der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert, - 2.
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soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert, - 3.
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soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.
(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.