StRSaarEG § 102 Arbeiterwohnstätten

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.

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