Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.
StRSaarEG § 102 Arbeiterwohnstätten
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Referenzen
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