StRSaarEG § 45 Umrechnung von Jahresbeträgen

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:

1.
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
a)
die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51,
b)
die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a,
c)
die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
d)
der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1,
e)
die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
f)
die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,
g)
der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
h)
der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
i)
der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
k)
die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3,
l)
die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
m)
der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
n)
der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge von 16.000 Deutsche Mark und 8.000 Deutsche Mark,
o)
der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
p)
die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 10.000 Deutsche Mark und 2.000 Deutsche Mark,
q)
der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;
2.
Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 13. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -
a)
die in § 56 bezeichneten Beträge von 3.820 Deutsche Mark, von 24.636 Deutsche Mark und von 1.910 Deutsche Mark,
b)
der in § 62c Abs. 2 bezeichnete Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark,
c)
die in Spalte 1 der Übersicht des § 64 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
d)
die in den Spalten 3 bis 5 der Übersicht des § 65 bezeichneten Pauschbeträge,
e)
der in § 66 bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
f)
die in § 70 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark und 1.600 Deutsche Mark,
g)
die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark, 1.600 Deutsche Mark und 24.000 Deutsche Mark,
h)
der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag von 200 Deutsche Mark;
3.
Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der für 1959 geltenden Fassung - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -
a)
der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
b)
der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag von 564 Deutsche Mark,
c)
der in § 20a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 636 Deutsche Mark und die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 20a Abs. 4,
d)
die in § 21 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche Mark,
e)
die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 636 Deutsche Mark und 1.272 Deutsche Mark,
f)
die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträge von 1.200 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
g)
die in § 25a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 25a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
h)
die steuerfreien Pauschbeträge nach § 26 Abs. 1,
i)
die in § 26a bezeichneten Altersfreibeträge von 360 Deutsche Mark und 720 Deutsche Mark,
k)
der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
l)
der in § 32a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
m)
die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3,
n)
die in § 35a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 bezeichneten Beträge,
o)
die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche Mark und 360 Deutsche Mark,
p)
die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 24.000 Deutsche Mark und 10.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.

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