StRSaarEG § 48 Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Für den zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umgerechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der durchschnittliche Steuersatz, der diesem Steuerbetrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Veräußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.

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