§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
StRSaarEG § 53 Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
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