StRSaarEG § 79 Erhebungszeitraum 1959

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Bei Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Betriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz -) mit dem Ablauf der Übergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.

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