(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages mit einer Deutschen Mark für sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.