StrWAusbV 2002 § 10a Weitere Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von