Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
StrWAusbV 2002 § 10a Weitere Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Referenzen
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