Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
StrWAusbV 2002 § 7 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Referenzen
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