(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher - c)
-
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen - d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - f)
-
Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten - g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - h)
-
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen - i)
-
Berichte erstellen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Bestandsdaten erheben und pflegen - b)
-
Leistungserfassung durchführen - c)
-
Kosten ermitteln - d)
-
Arbeiten kostenorientiert durchführen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden - b)
-
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen - c)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten - d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen - b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
-
Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen - d)
-
Maßnahmen der ersten Hilfe leisten - e)
-
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
- f)
-
Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen - g)
-
Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen - h)
-
Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen - i)
-
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen - k)
-
Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen - l)
-
Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen - b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden - b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden - c)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
-
Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
- e)
-
Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen - f)
-
Längs- und Querprofile abstecken
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden - b)
-
Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
- c)
-
Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten - b)
-
Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen - b)
-
Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
- c)
-
Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen - d)
-
Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen - e)
-
Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden - f)
-
Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
- g)
-
Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern - b)
-
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten - c)
-
Werkstoffverbindungen herstellen - d)
-
Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren - e)
-
Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen - b)
-
Gehölze pflanzen und pflegen - c)
-
Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
- d)
-
Baumkontrolle durchführen - e)
-
Bäume fällen und aufarbeiten
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen - b)
-
Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen - c)
-
Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen - d)
-
Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
- e)
-
Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
- f)
-
Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen - g)
-
Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten - b)
-
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten - c)
-
vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
- d)
-
Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen - e)
-
Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
-
Werkzeuge handhaben und instand setzen - c)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
-
Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten - e)
-
Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - f)
-
An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen - g)
-
Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden - b)
-
Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen - d)
-
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - e)
-
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren - f)
-
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen