(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
- 1.
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zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener, - 2.
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zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst, - 3.
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zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder Verstorbener.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.
(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.