StUG § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.

(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, dass eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 103/12
25. Oktober 2012
1 M 103/12 25. Oktober 2012