(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.