Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Erster AbschnittAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes§ 3Rechte des Einzelnen§ 4Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen§ 5Besondere Verwendungsverbote§ 6BegriffsbestimmungenZweiter AbschnittErfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes§ 7Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten§ 8Herausgabepflicht öffentlicher Stellen§ 9Herausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen§ 10Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst§ 11Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den BundesbeauftragtenDritter AbschnittVerwendung der Unterlagen des StaatssicherheitsdienstesErster UnterabschnittRechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten§ 12Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes§ 13Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe§ 14(weggefallen)§ 15Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe§ 16Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe§ 17Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe§ 18Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und StaatsanwaltschaftenZweiter UnterabschnittVerwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen§ 19Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften§ 20Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen§ 21Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen§ 22Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse§ 23Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr§ 24Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften§ 25Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste§ 26Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen§ 27Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen§ 28(weggefallen)§ 29Zweckbindung§ 30Benachrichtigung von der Übermittlung§ 31Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von BehördenDritter UnterabschnittVerwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk§ 32Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung§ 32aBenachrichtigung§ 33Verfahren§ 34Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und FilmVierter AbschnittBundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes§ 35Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik§ 36Rechtsstellung des Bundesbeauftragten§ 37Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten§ 37aBeschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes§ 38Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten§ 39Beirat§ 39aWissenschaftliches Beratungsgremium§ 40Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen§ 41Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im AuftragFünfter AbschnittSchlussvorschriften§ 42Gebühren und Auslagen§ 43Vorrang dieses Gesetzes§ 44Strafvorschriften§ 45Bußgeldvorschriften§ 46Straffreiheit§ 46aEinschränkung von Grundrechten§ 47Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers§ 48Inkrafttreten