Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Erster TeilGemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungZweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungDritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Berichtsheft§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungVierter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft