Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
StVG § 15 Verwirkung
Straßenverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 143/21
30. März 2022
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14 U 143/21 | 30. März 2022 |
Endurteil vom Landgericht München II - 31 S 10317/20
4. Februar 2021
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31 S 10317/20 | 4. Februar 2021 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 10/17
30. August 2018
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2 C 10/17 | 30. August 2018 |