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StVG § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen

Straßenverkehrsgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2.
(weggefallen)
3.
Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
4.
nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt.

(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Referenzen

  • § 74 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 81/19
22. November 2019
6 U 81/19 22. November 2019
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 VAs 6/18
1. November 2018
1 VAs 6/18 1. November 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 26/13
13. Juni 2013
4 U 26/13 13. Juni 2013