StVG § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit

Straßenverkehrsgesetz

(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.

(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.

(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.

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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1228/21
4. Mai 2021
1 S 1228/21 4. Mai 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 3594/18
29. April 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 92/11
3. April 2013
1 A 92/11 3. April 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 1089/10
16. Februar 2011
3 K 1089/10 16. Februar 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 B 1/06
2. Februar 2006
3 B 1/06 2. Februar 2006