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StVG § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Straßenverkehrsgesetz

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
20. Juni 2023
2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 20. Juni 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 20.767
4. Oktober 2021
20 N 20.767 4. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ss-OWi 309/20
16. Juli 2020
1 Ss-OWi 309/20 16. Juli 2020