Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
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StVG § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Straßenverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
20. Juni 2023
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2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 | 20. Juni 2023 |
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 20.767
4. Oktober 2021
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20 N 20.767 | 4. Oktober 2021 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ss-OWi 309/20
16. Juli 2020
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1 Ss-OWi 309/20 | 16. Juli 2020 |