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StVO 2013 § 29 Übermäßige Straßenbenutzung

Straßenverkehrs-Ordnung

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 1587/20.Z
5. Oktober 2022
5 A 1587/20.Z 5. Oktober 2022
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 2364/20
4. Oktober 2022
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 43/09
16. Dezember 2010
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 1107/10
27. April 2010
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 3124/09
26. November 2009
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