Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
StVO 2013 § 48 Verkehrsunterricht
Straßenverkehrs-Ordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.