123lfd. Nr.Zeichen
Ge- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen1
Zeichen 600
Absperrschranke
2Zeichen 605LeitbakePfeilbakeSchraffenbake3Zeichen 628Leitschwellemit Pfeilbakemit Schraffenbake4Zeichen 629Leitbordmit Pfeilbakemit Schraffenbake5
Zeichen 610
Leitkegel
6
Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel
7
Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen8
Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.9
Zeichen 626
Leitplatte
10
Zeichen 627
Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs11
Zeichen 620
Leitpfosten
(links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit12
Zeichen 630
Parkwarntafel