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StVollzG § 108 Beschwerderecht

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 446/24
23. Dezember 2024
204 StObWs 446/24 23. Dezember 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 20/24
14. Februar 2024
203 StObWs 20/24 14. Februar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 221/23
3. November 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 490/22
15. Februar 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 128/17
13. Juli 2017
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4. Januar 2013
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3. Januar 2013
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