StVollzG § 108 Beschwerderecht

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 Ws 225/12
4. Januar 2013
2 Ws 225/12 4. Januar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 Ws 226/12
3. Januar 2013
2 Ws 226/12 3. Januar 2013