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StVollzG § 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.

(2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 95/25
25. April 2025
5 T 95/25 25. April 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 98/25
16. April 2025
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 26 T 34/24
19. August 2024
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Beschluss vom Landgericht Memmingen - 44 T 860/24
16. Juli 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Günzburg - 322 XIV 18/24 (L)
6. Mai 2024
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 26 T 18/24
12. April 2024
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22. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 417/22
14. Dezember 2022
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