StVollzG § 153 Zuständigkeit für Verlegungen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hannover (2. Strafvollstreckungskammer) - 75 StVK 198/13
14. März 2016
75 StVK 198/13 14. März 2016