Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
StVollzG § 153 Zuständigkeit für Verlegungen
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Hannover (2. Strafvollstreckungskammer) - 75 StVK 198/13
14. März 2016
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75 StVK 198/13 | 14. März 2016 |