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StVollzG § 163 Aufgabe der Beiräte

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 557/24
18. Februar 2025
204 StObWs 557/24 18. Februar 2025