Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
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StVollzG § 163 Aufgabe der Beiräte
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 557/24
18. Februar 2025
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204 StObWs 557/24 | 18. Februar 2025 |