Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StVollzG § 175 Arbeit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 203/25
28. Juli 2025
5 T 203/25 28. Juli 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
203 StObWs 290/23 30. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1319/06
20. September 2006
11 S 1319/06 20. September 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 13/02
7. März 2003
2 A 13/02 7. März 2003