StVollzG § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 388/03
26. Mai 2004
1 Ws 388/03 26. Mai 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 388/04
26. Mai 2004
1 Ws 388/04 26. Mai 2004