Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.
StVollzG § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 448/08 (Vollz)
20. Oktober 2008
|
2 Ws 448/08 (Vollz) | 20. Oktober 2008 |