StVollzG § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 448/08 (Vollz)
20. Oktober 2008
2 Ws 448/08 (Vollz) 20. Oktober 2008