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StVollzG § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.

(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 24 StVK 112/23 Vollz
21. Juli 2023
24 StVK 112/23 Vollz 21. Juli 2023