StVollzG § 73 Hilfe während des Vollzuges

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 337/14 (V)
13. Oktober 2014
4 Ws 337/14 (V) 13. Oktober 2014