Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
StVollzG § 73 Hilfe während des Vollzuges
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 337/14 (V)
13. Oktober 2014
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4 Ws 337/14 (V) | 13. Oktober 2014 |