StVollzG § 90 Fesselung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 612/12
28. Februar 2013
2 BvR 612/12 28. Februar 2013