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StVZO 2012 § 29a Datenübermittlung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat

1.
bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,
2.
sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
zu erfolgen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Thüringer Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 151/11
13. März 2012
4 U 151/11 13. März 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 591/06.KO
26. Juni 2006
4 K 591/06.KO 26. Juni 2006
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 739/05
15. Juni 2005
6 L 739/05 15. Juni 2005