Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1.
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Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), - 2.
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Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), - 3.
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Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), - 4.
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Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), - 4a.
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Warnweste (§ 53a Absatz 2), - 5.
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tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), - 6.
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Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).