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StVZO 2012 § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.

(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 202 ObOWi 644/24
21. Oktober 2024
202 ObOWi 644/24 21. Oktober 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2303/19
25. November 2020
16 A 2303/19 25. November 2020