StVZO 2012 § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

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