Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
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StVZO 2012 § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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